ICD-10-GM-Code V01-V99
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V01-V99
Unfälle (V01-X59) Transportmittelunfälle
ICD-10-GM Code V01-V99 für Unfälle (V01-X59) Transportmittelunfälle
Hinw.: Der folgende Abschnitt besteht aus 12 Gruppen. Diejenigen, die sich auf Landtransportmittelunfälle
(V01-V89) beziehen, geben die Fortbewegungsart des Unfallopfers wieder und sind weiter unterteilt, um
das "Gegenüber" des Unfallopfers oder die Art des Ereignisses zu beschreiben. Das Fahrzeug, das von
der verletzten Person benutzt wurde, wird durch die ersten zwei Stellen bezeichnet, weil dessen Angabe
als wichtigster Faktor für Präventionszwecke betrachtet wird.
Exkl.: Ereignis, dessen Umstände unbestimmt sind (Y31-Y33)
Tätlicher Angriff durch vorsätzlich verursachten Kraftfahrzeugunfall (Y03)
Unfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen, aber ohne Bezug zu den typischen Risiken der Fortbewegung,
z.B. Verletzung beim Kampf an Bord eines Schiffes, Beteiligung eines Transportmittels bei einer
Naturkatastrophe, Zerquetschung eines Fingers beim Schließen der Fahrzeugtür (W00-X59)
Unfälle von Personen bei der Instandhaltung oder Reparatur von Transportmitteln (nicht in Bewegung),
es sei denn, sie werden durch ein anderes sich bewegendes Transportmittel verletzt (W00-X59)
Vorsätzliche Selbstbeschädigung (X81-X83)
Definitionen zu Transportmittelunfällen
(a) Ein Transportmittelunfall (V01-V99) ist jeder Unfall, an dem Fahrzeuge beteiligt sind, die ständig oder zeitweilig zur Beförderung von Personen oder Gütern benutzt werden.
(b) Ein öffentlicher Verkehrsweg [Verkehrsstraße] oder eine öffentliche Straße ist die gesamte Breite zwischen den Besitzgrenzen (oder anderen Grenzlinien), die der Öffentlichkeit aus Rechts- oder Gewohnheitsgründen zum Zwecke der Beförderung von Personen oder Gütern zur Verfügung steht. Ein Fahrweg ist der Teil des öffentlichen Verkehrsweges, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt und eingerichtet ist und im allgemeinen dazu verwendet wird.
(c) Ein Verkehrsunfall ist jeder Fahrzeugunfall, der sich auf einem öffentlichen Verkehrsweg ereignet [d.h. ein Unfall, der auf einem Verkehrsweg beginnt oder endet oder an dem ein sich teilweise auf dem Verkehrsweg befindendes Fahrzeug beteiligt ist]. Ein Fahrzeugunfall wird als auf einem öffentlichen Verkehrsweg geschehen angenommen, wenn kein anderer Ort angegeben ist. Unfälle, an denen ausschließlich Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] beteiligt sind, die normalerweise nicht auf öffentlichen Straßen verkehren, werden als Unfälle außerhalb des Verkehrs klassifiziert, es sei denn, das Gegenteil wird festgestellt.
(d) Ein Verkehrsunfall außerhalb des Verkehrs ist jeder Fahrzeugunfall, der sich nicht auf einem öffentlichen Verkehrsweg ereignet.
(e) Ein Fußgänger ist jede in einen Unfall verwickelte Person, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls weder in oder auf einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], Eisenbahnzug, Straßenbahnwagen, tierbespannten oder anderen Fahrzeug befand, noch ritt oder ein Fahrrad benutzte.
Inkl.: Benutzer eines Fußgängerbeförderungsmittels wie:
• Karren
• Kinderroller
• Kinderwagen
• Rollschuhe
• Rollstuhl (mit Motorantrieb)
• Schlitten
• Schlittschuhe
• Skateboard
• Skier
• Sportkinderwagen
Person:
• bei Behebung einer Motorpanne
• beim Radwechsel eines Fahrzeuges
• zu Fuß
(f) Ein Fahrer ist derjenige Insasse eines Transportfahrzeuges, der es führt oder zu führen beabsichtigt.
(g) Ein Fahrgast [Passagier] ist jeder Insasse eines Transportfahrzeuges mit Ausnahme des Fahrers.
Exkl.: Person, die auf der Außenseite eines Fahrzeuges befördert wird - siehe Definition (h)
(h) Eine Person auf der Außenseite eines Fahrzeuges ist jede Person, die von einem Fahrzeug befördert wird,
jedoch nicht den Platz einnimmt, der normalerweise für den Fahrer oder die Fahrgäste oder für den
Gütertransport vorgesehen ist.
Inkl.: Person (mitfahrend auf):
• Dach (Gepäckträger)
• Karosserie
• sich an der Außenseite festhaltend
• Stoßstange [Kotflügel]
• Trittbrett
• Trittleiter
(i) Ein Fahrrad ist jedes Landtransportfahrzeug, das ausschließlich Pedalantrieb besitzt.
Inkl.: Dreirad
Velo
Exkl.: Motorisiertes Fahrrad - siehe Definition (k)
(j) Ein Radfahrer [Velofahrer] ist jede Person, die auf einem Fahrrad fährt oder in einem Fahrradbeiwagen oder
-anhänger mitfährt.
(k) Ein Motorrad ist ein zweirädriges, ein- oder zweisitziges Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], bei Ausstattung mit
Beiwagen dreirädrig. Der Beiwagen gilt als Teil des Motorrades.
Inkl.: Fahrrad mit Hilfsmotor
Mofa
Moped
Motorrad:
• mit Beiwagen
• o.n.A.
Motorroller
Velo mit Hilfsmotor
Exkl.: Motorisiertes Dreirad - siehe Definition (m)
(l) Ein Motorradfahrer ist jede Person, die auf einem Motorrad fährt oder in einem Motorradbeiwagen oder
-anhänger mitfährt.
(m)Ein dreirädriges Kraftfahrzeug ist ein motorisiertes Dreirad, das vornehmlich zur Benutzung auf Straßen
bestimmt ist.
Inkl.: Dreirädriger Kraftfahrwagen
Motorisierte Rikscha
Motorisiertes Dreirad
Exkl.: Geländegängiges Spezialfahrzeug - siehe Definition (x)
Motorrad mit Beiwagen - siehe Definition (k)
(n) Ein Personenkraftwagen [Automobil] ist ein vierrädriges Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich
zur Beförderung von bis zu zehn Personen bestimmt ist. Ein Anhänger oder Wohnwagen, der von einem
Personenkraftwagen gezogen wird, wird als Teil des Personenkraftwagens angesehen.
(o) Die Bezeichnungen Kraftfahrzeug oder Fahrzeug werden für verschiedene Transportmittel benutzt. Die
ortsübliche Verwendung dieser Bezeichnungen sollte für die Kodierung ausschlaggebend sein. Wenn die
Bezeichnungen mehrdeutig benutzt werden, sollte mit "nicht näher bezeichnet" verschlüsselt werden. Ein
Anhänger oder Wohnwagen, der von einem Fahrzeug gezogen wird, wird als Teil des Fahrzeuges angesehen.
(p) Ein Lieferwagen ist ein vier- oder sechsrädriges Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur
Güterbeförderung bestimmt ist, dessen Gewicht unter der ortsüblichen Grenze für die Einstufung als
Lastkraftwagen liegt und zu dessen Führung kein besonderer Führerschein benötigt wird.
(q) Ein Lastkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur Güterbeförderung bestimmt
ist, die ortsüblichen Merkmale für die Einstufung als Lastkraftwagen hinsichtlich des Gesamtgewichts
(gewöhnlich mehr als 3500 kg) erfüllt und zu dessen Führung ein besonderer Führerschein benötigt wird.
Inkl.: Schwerlastfahrzeug
(r) Ein Autobus ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur Beförderung von mehr als 10
Personen bestimmt ist und zu dessen Führung ein besonderer Führerschein benötigt wird.
Inkl.: Oberleitungsbus
Reisebus
Reisecar
(s) Ein Eisenbahnzug oder Eisenbahnfahrzeug ist ein für den Verkehr auf einem Schienenweg bestimmtes
Fahrzeug mit oder ohne angekoppelte Wagen.
Inkl.: Eisenbahnzug jeder Antriebsart [Dieselöl] [Elektrizität] [Dampf]:
• Ein- oder Zweischienenfahrzeuge
• Seilbahn
• Untergrundbahn oder Hochbahn
Sonstige Fahrzeuge, die für den Verkehr auf Schienen bestimmt sind
Stadtbahn:
• elektrische Bahn (verkehrt hauptsächlich auf eigenem, für den anderen Verkehr gesperrtem
Bahnkörper)
• Straßenbahn (verkehrt hauptsächlich auf eigenem, für den anderen Verkehr gesperrtem Bahnkörper)
Exkl.: Elektrische Stadtbahnen [Straßenbahnen], die zum Verkehr auf einem Bahnkörper bestimmt sind, der
Teil einer öffentlichen Straße oder eines öffentlichen Verkehrsweges ist - siehe Definition (s)
(t) Eine Straßenbahn ist ein schienengebundenes Fahrzeug, das vorwiegend für die Beförderung von Personen
innerhalb eines Stadtgebietes bestimmt ist und benutzt wird. Es unterliegt gewöhnlich der allgemeinen
Verkehrsregelung und fährt hauptsächlich auf einem Bahnkörper, der Teil des Fahrweges ist. Ein an den
Triebwagen gekoppelter Anhänger gilt als Teil der Straßenbahn.
Inkl.: Elektrische Stadtbahn oder Straßenbahn im Stadtverkehr auf Straßen oder öffentlichen
Verkehrswegen
Tram
Trambahn (-Wagen)
(u) Ein vorwiegend auf Betriebsgelände eingesetztes Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das
vornehmlich zur Benutzung innerhalb der Gebäude und auf dem Gelände von industriellen oder
kommerziellen Einrichtungen bestimmt ist.
Inkl.: Batteriebetrieben:
• Passagierfahrzeug auf Flughäfen
• Rollwagen (Gepäck) (Post)
Förderkorb, -karren oder -wagen (mit Kraftantrieb) in Bergwerk oder Steinbruch
Gabelstapler
Gepäckkarren auf Bahnhof (mit Kraftantrieb)
Holzlader
Industriekarren mit Eigenantrieb
Kohlenwagen im Bergwerk
(v) Ein vorwiegend in der Landwirtschaft eingesetztes Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug],
das speziell für den Einsatz in der Landwirtschaft (Gartenbau) bestimmt ist, wie z.B. zur Bodenarbeit, zum
Ackerbau und zur Ernte sowie zum Materialtransport auf dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Inkl.: Landmaschinen mit Eigenantrieb
Mähdrescher
Traktor (und Anhänger)
(w)Ein Baustellen-Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das speziell für den Einsatz beim Bau
(und Abbruch) von Straßen, Gebäuden oder anderen Bauwerken bestimmt ist.
Inkl.: Bagger
Bulldozer
Kipper
Löffelbagger
Planierraupe
Straßenwalze
(x) Ein geländegängiges Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das aufgrund seiner besonderen
Bauart unebenes, wenig tragfähiges und schneebedecktes Gelände überwinden kann. Charakteristische
Konstruktionsmerkmale sind z.B. große Bodenfreiheit des Fahrwerks, Kettenantrieb, Spezialräder und
-reifen oder Luftkissen.
Inkl.: Luftkissenfahrzeug für festes oder sumpfiges Gelände
Motorschlitten
Exkl.: Luftkissenfahrzeug für offenes Gewässer - siehe Definition (y)
(y) Ein Wasserfahrzeug ist jede Maschine zur Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Wasser.
Inkl.: Luftkissenfahrzeug o.n.A.
(z) Ein Flugzeug ist jedes Fahrzeug zur Beförderung von Personen oder Gütern in der Luft.
Klassifikations- und Kodierregeln für Transportmittelunfälle
1. Wenn unklar ist, ob es sich bei einem Ereignis um einen Unfall im Verkehr oder einen Unfall außerhalb des
Verkehrs handelt, wird folgendes angenommen:
a) Um einen Unfall im Verkehr handelt es sich, wenn das Ereignis in den Kategorien V10-V82 und V87
klassifizierbar ist.
b) Um einen Unfall außerhalb des Verkehrs handelt es sich, wenn das Ereignis in den Kategorien V83-V86
klassifizierbar ist. In diesen Kategorien ist das Unfallopfer entweder ein Fußgänger oder der Insasse
eines Fahrzeugs, das vornehmlich zum Gebrauch auf nicht öffentlichen Straßen bestimmt ist.
2. Wenn bei Unfällen mehr als eine Transportmittelart beteiligt ist, sollte folgende Rangfolge benutzt werden:
Luftfahrzeug und Raumfahrzeug (V95-V97)
Wasserfahrzeug (V90-V94)
Sonstige Transportmittelarten (V01-V89, V98-V99)
3. Bei einem Transportmittelunfall wird das Unfallopfer als Fußgänger klassifiziert (Kategorien V01-V09),
wenn es sich bei dem Unfallopfer nicht um einen Fahrzeuginsassen handelt und das Unfallopfer wie folgt
beschrieben wird:
Geschlagen
Getötet
Nachgeschleift
Überfahren
Umgeworfen
Verletzt
Zerquetscht
von jedem Transportmittel, einschließlich
Auto
Bulldozer
Bus
dreirädriges Fahrzeug
Fahrrad
gerittenes Tier
Lastkraftwagen
Lieferwagen
Motorrad
Personenkraftwagen
Schwerlastfahrzeug
Straßenbahn
tierbespanntes Fahrzeug
Traktor
Tram (-Bahn)
Velo
Wohnwagen
Zug
4. Bei einem Transportmittelunfall ohne Hinweis auf das Verhalten des Unfallopfer wie z.B.:
Auto
Bulldozer
Bus
Fahrrad
Flugzeug
Lastkraftwagen
Lieferwagen
Luftfahrzeug
Motorisiertes Dreirad
Motorrad
Personenkraftwagen
Schiff
Schwerlastfahrzeug
Straßenbahn
Traktor
Tram (-Bahn)
Velo
Wasserfahrzeug
Wohnwagen
Zug
Schiffbruch
Unfall
Zertrümmerung
Zusammenstoß
o.n.A.
wird das erwähnte Unfallopfer als Fahrzeuginsasse oder Fahrer klassifiziert.
Wenn mehr als ein Fahrzeug erwähnt ist, sollten keine Vermutungen darüber angestellt werden, welches
Fahrzeug vom Unfallopfer benutzt wurde, außer wenn es sich um gleiche Fahrzeuge handelt. Statt dessen
sind die Schlüsselnummern der Kategorien V87-V88, V90-V94, V95-V97 anzuwenden, wobei die Rangfolge
in Hinweis 2 zu berücksichtigen ist.
5. Enden Transportmittelunfälle wie z.B.:
Fahrzeug (Motor) (ohne Motor):
• aus der Kurve geraten
• außer Kontrolle geraten (durch):
• Einschlafen des Fahrers
• Platzen eines Reifens [Reifenpanne]
• überhöhte Geschwindigkeit
• Unaufmerksamkeit des Fahrers
• Versagen eines mechanischen Teils
mit einem Zusammenstoß, ist der Unfall als Zusammenstoß zu klassifizieren. Wenn bei dem Unfall kein
Zusammenstoß erfolgt, wird der Unfall entsprechend dem Fahrzeugtyp als Unfall ohne Zusammenstoß
klassifiziert.
6. Enden Transportmittelunfälle, die sich ereignen, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, wie z.B.:
Brand, ausgebrochen in
Bruch eines Teils
Explosion eines Teils
Gegenstand fällt in oder auf
Getroffenwerden von Gegenstand, geworfen in oder gegen
Sturz, Sprung oder unbeabsichtigtes Gestoßenwerden aus
Unbeabsichtigte Vergiftung durch Auspuffgas
Verletzung durch:
• Geschleudertwerden gegen Teil des oder Gegenstand in
• sich bewegendes Teil
Fahrzeug in Bewegung
mit einem Zusammenstoß, ist der Unfall als Zusammenstoß zu klassifizieren. Wenn bei dem Unfall kein
Zusammenstoß erfolgt, wird der Unfall entsprechend dem Fahrzeugtyp als Unfall ohne Zusammenstoß
klassifiziert.
7. Landtransportmittelunfälle beschrieben als:
Umstürzen (ohne Zusammenstoß) sind enthalten in V18.-, V28.-, V38.-, V48.-, V58.-, V68.- und V78.-
Zusammenstoß (durch Verlust der Kontrolle) (auf Verkehrsweg) von Fahrzeug mit:
• Baum
• Erdrutsch (im Stillstand)
• Gegenstand, vor Fahrzeug geworfen
• herabgestürztem Gestein
• Hydrant, Strommast etc.
• Leitplanke
• Schutzgeländer oder Sperrgitter
• sonstigen feststehenden, beweglichen oder sich bewegenden Gegenständen
• Straßenbefestigungsmauer
• Stützpfeiler (Brücke) (Überführung)
• Verkehrsinsel
• vorübergehend aufgestelltem Verkehrs- oder Hinweisschild
sind enthalten in V17.-,
V27.-, V37.-, V47.-,
V57.-, V67.- und V77.-
Zusammenstöße mit einem Tier (gehütet, ungehütet) sind enthalten in V10.-, V20.-, V30.-, V40.-, V50.-,
V60.- und V70.-
Zusammenstöße mit einem tierbespannten Fahrzeug oder einem Tier, das eine Person trägt, sind enthalten in
V16.-, V26.-, V36.-, V46.-, V56.-, V66.- und V76.-
ICD-10 International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems 10th Revision